Zur Liegenschaftsverwaltung

Gastkolumne im Liechtensteiner Vaterland

Im Liechtensteiner Vaterland unter der Rubrik bauen + wohnen, ist am 21. April 2011 die Gastkolumne von Hanno Hasler (Leiter der Geschäftsstelle des HWV Liechtenstein) veröffentlich worden.

Bei Liegenschaften, bei welchen Stockwerkeigentum gebildet wurde, ist ein Verwalter sobar gesetzlich vorgeschrieben.

Ein Verwalter ist von der sog. Stockwerkseigentümergemeinschaft (Versammlung) zu wählen. Seine Pflichten und Rechte sind im Sachenrecht geregelt. Sind bei einem Anwesen alle Stockwerkseinheiten im Eigentum des gleichen Eigentümers, ist logischerweise eine Wahl nicht notwendig. Der Eigentümer ist dann zunächst einmal selbst der Verwalter all seiner Wohnungen. Ob dies sich als sinnvoll erweist, wäre von Fall zu Fall zu beurteilen. In jedem Falle kann bemerkt werden:  Der Verwalter nimmt eine sehr wichtige Stellung ein. Sehr oft wird nur an die nächste Nebenkosten-Abrechnung gedacht, wenn von der Liegenschaftsverwaltung die Rede ist. Dies ist aber zu kurz gegriffen. Selbstverständlich ist die Nebenkosten-Abrechnung sehr wichtig. Wer möchte schon als Stockwerkeigentümer zu viel bezahlen? Wichtig ist aber auch: Wieviel Geld befindet sich im sog. Erneuerungsfonds? Entspricht dessen Höhe dem Alter und dem Zustand der Liegenschaft? Der Verwalter ist auch für das Einhalten der vorgegebenen Ordnung (die im Reglement und in der Hausordnung bestimmt werden kann) zuständig. Auch dieser Punkt ist nicht zu unterschätzen. Wer möchte schon in einer Liegenschaft wohnen, wo alles drunter und drüber geht? Die Wohnqualität der Bewohner würde beeinträchtigt und in der Folge die Vermiet-und Verkaufbarkeit stark herabgesetzt. Mittel- bis langfristig scheint uns punkto Liegenschaftsverwaltung zu gelten:  Sie sollte mit der Erhaltung des Bestandes der Liegenschaft betraut sein. Immer nicht nur das Notwendige, sondern das Sinnvolle in die Liegenschaft, investieren lohnt sich. Ein von uns vorgeschlagener Ansatz wäre, indem zu schaffende Einsparungen bei den Nebenkosten für Fälle der Bestandserhaltung herangezogen werden. Bei all dem ist echte fachliche Kompetenz einer Verwaltung gefragt. Alles in allem meinen wir:  So einfach die Liegenschaftsverwaltung scheinen mag (Ausüben von einfachen Buchhaltungsarbeiten), so komplex ist das anspruchsvolle Ausüben dieser Tätigkeit.